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   BSG, 28.04.1965 - 3 RK 48/62   

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BSG, 28.04.1965 - 3 RK 48/62 (https://dejure.org/1965,1933)
BSG, Entscheidung vom 28.04.1965 - 3 RK 48/62 (https://dejure.org/1965,1933)
BSG, Entscheidung vom 28. April 1965 - 3 RK 48/62 (https://dejure.org/1965,1933)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Versorgungsrechtlicher Anspruch eines Schwerbeschädigten auf Heilbehandlung wegen Gesundheitsschäden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schwerbeschädigter - Versorgungsanspruch bei anderweitigen Gesundheitsschäden - Anspruch auf Heilbehandlung - Anspruch des Ehegatten auf Familienhilfe

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 2317
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 10.12.1957 - 9 RV 1076/56

    Die Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Gesetzen

    Auszug aus BSG, 28.04.1965 - 3 RK 48/62
    2") Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in der Sache selbst davon ab, ob der versorgungsrechtliche Anspruch eines Schwerbeschädigten auf Gewährung von Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, dann entfällt, wenn der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte des Schwerbeschädigten gegenüber seiner Krankenkasse einen An5pruch auf Familienkrankenpflege hat" Gegenstand des Rechtsstreits sind die Kosten einer Heilbehandlung, die von der Versorgungsverwaltung in den Jahren 1956 und 1957 durchgeführt worden ist, Maßgebend für die rechtliche Beurteilung sind, soweit es sich um Maßnahmen der Versorgungsbehörde handelt, die Vorschriften des BVG in der Fassung vom 7° August 1955 (BGBl I 866)° Die Voraussetzungen der im Rahmen der Versorgung zu gewährenden Heilbehandlung sind in 5 10 dieses Gesetzes geregelt, Während grundsätzlich nur ein Anspruch auf Heilbehandlung wegen anerkannter Folgen der Schädigung besteht, erhalten Schwerbeschädigte auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, Heilbehandlung (@ lo Abs" 5 Satz 1 BVG aF)° Die Leistungen nach @ 10 Abs" 5 Sätze 1 bis 3 BVG werden jedoch nicht gewährt, "wenn die Krankenbehandlung anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden kann"° Unter welchen Voraussetzungen die Krankenbehandlung als sichergestellt angesehen werden kann, ist in der hier maßgébenden Fassung des BVG nicht gesagt° Von einer Sicherstellung der Krankenbehandlung, die der Gewährung der Heilbehandlung nach @ 10 Abs, 5 Satz 5 BVG aF entgegensteht, kann grundsätzlich nur ge- Spr00hen werden, wenn der Schwerbeschädigte selbst einen Rechtsanspruch auf Krankenbehandlung nach anderen gesetzlichen Vorschriften hat oder wenn er auf Grund seiner wirt« schaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Kosten der Krankenbehandlung selbst zu tragen, Von diesem Grundsatz gehen auch die Verwaltungsvorschriften idF vom 310 August 1955 (BAnz° Nr° 170 vom 4" September 1955) aus" Diese zur Durchführung des BVG erlassenen Bestimmungen enthalten zwar keine "authentische Auslegung" der gesetzlichen Vorschriften, sondern gehen die Meinung der Verwaltung über die Auslegung des Gesetzes wieder (vgl° BSG 6, 175; 6, 252); als gewichtige, wenn auch nicht bindende Meinung auch.
  • BSG, 31.07.1963 - 3 RK 45/59

    Zum Verhältnis der Ansprüche auf Familienhilfe und auf Krankenversorgung;

    Auszug aus BSG, 28.04.1965 - 3 RK 48/62
    nach S 37 BSHG vom 30, Juni 1961 (BGBl I 815) und dem Anspruch auf Familienhilfe nach @ 205 EVO anders zu beurteilen ist" Ein Anspruch auf Krankenhilfe nach % 57 BSHG ist nicht gegeben, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen kann oder wenn er die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (@ 2 BSHG), Wegen dieser allgemein bestehenden Subsidiarität der Sozialhilfe, die nur gewährt wird, wenn auch Angehörige die erforderliche Hilfe nicht leisten können, ist die Krankenkasse beim Vorliegen der Voraussetzungen des @ 205 EVO ihren Mitgliedern gegenüber für deren unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder vorrangig zur Leistung verpflichtet° Auch die Krankenversorgung der Empfänger von Unterhaltshilfe nach $ 276 des Lastenausgleichsgesetzes ist gegenüber der Familienkrankenh11fe nach den Vorschriften der Sozialversicherung nachrangig (vgl° BSG 19, 260)° Dabei ist zu berücksichtigen, daß ebenso wie in der Sozialhilfe die Gewährung und die Höhe der Unterhaltshilfe von den Einkünften des Ehegatten und der Kinder abhängen (@ 267 des Lastenausgleichsgesetzes)" Die Subsidiarität der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz besteht auch gegenüber einem entsprechenden Leistungsanspruch nach dem BVG (@ 276 Abs" 1 des Lastenausgleichsgesetzes)" Der Schwerbeschädigte, der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz bezieht, hat deshalb auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind, keinen Anspruch auf Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz, sondern nach @ lo Abs° 5 BVG aF, soweit dieser Anspruch nicht durch einen anderen entsprechenden An3pruch des Schwerbeschädigten ausgeschlossen ist, Dies ist aber, soweit die gesetzliche Krankenversicherung in Betracht kommt, nur dann der Fall, wenn der Schwerbeschädigte selbst als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Krankenpflege hat, nicht jedoch, seinem wenn.
  • BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59
    Auszug aus BSG, 28.04.1965 - 3 RK 48/62
    gegenüber einem anderen Versicherungsträger (vgl° BSG 15, 118, 125; 17, 89, 935 17, 261, 263; 19, 178) kann hier nicht herangezogen werden, weil sie nur solche Verwaltungsakte von Versicherungsträgers betrifft, die diese kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift mit verbindlicher Wirkung für einen anderen Versicherungsträger treffen können, Die AOK war aber nicht berechtigt, die Gewährung von Familienhilfe mit verbindlicher Wirkung auch für den Versorgungsträger abzulehnen° Gegen die von diesem erhobene Leistungsklage (% 5ä Abs° 5 SGG) bestehen daher keine verfahrensrechtlichen Bedenken°.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.07.2013 - L 4 KR 488/12
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2012 - L 4 KR 76/12
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2011 - L 4 KR 149/10
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit - wie hier - erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2015 - L 4 KR 226/12
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.02.2015 - L 4 KR 278/14
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2014 - L 4 KR 476/13
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.03.2014 - L 4 KR 524/11
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.01.2012 - L 4 KR 576/11
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit - wie hier - erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • BSG, 11.08.1966 - 3 RK 41/62

    Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Oberversicherungsrats zur Streichung einer

    Mangels einer ausdrücklichen Regelung muß nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelungen im Wege der Auslegung festgestellt werden, welcher Anspruch vorrangig ist (vgl. BSG 13, 134, 136 f für den Fall des Zusammentreffens mit einem fürsorgerechtlichen Anspruch und BSG, Urt. vom 28. April 1965 - 3 RK 48/62 -, SozR BVG § 10 Nr. 3 für den Fall des Zusammentreffens mit dem Anspruch eines Schwerbeschädigten auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 5 BVG aF).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2012 - L 4 KR 209/12
    Daher gilt die Regelung selbst dann, wenn der Versicherte seinen Arzt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht angetroffen hat und deshalb die Arbeitsunfähigkeit erst später festgestellt wird (so schon: BSG, Urteil vom 18. März 1966 - 3 RK 48/62 - BSGE 24, 278, 280).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2014 - L 4 KR 7/14
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